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S  A  T  Z  U  N  G

des Beckedorfer Tennis-Club e.V.

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Aus Vereinsfachungsgründen wird in dieser Satzung nur die Maskuline Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Beckedorfer Tennis-Club e.V.(BTC) hat seinen Sitz in 28790 Schwanewede, Ortsteil Beckedorf, Gewerbekamp 2.
  2. Der BTC ist in das Vereinsregister mit Sitz in Osterholz-Scharmbeck eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

Beim BTC kann jede natürliche Person Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Aufnahme von minderjährigen Clubmitgliedern kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfolgen.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der BTC hat zum Zweck, den Tennissport seiner Mitglieder untereinander zu pflegen und verpflichtete sich gleichzeitig, besonders die Jugendarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.
  2. Der BTC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des BTC. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanewede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr und Gebühren

  1. Das Geschäftsjahr des BTC geht vom 01. Oktober bis 30. September.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sind in der Gebührenordnung geregelt.
  3. Die unter 2. aufgeführten Umlagen dürfen im Kalenderjahr die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten und sind ausnahmslos für bestehende oder zukünftige Verpflichtungen des BTC zu verwenden.

§ 5 Spielzeiten

  1.  
    Sommersaison: 1. Mai bis 30. September
    Wintersaison: 1. Oktober bis 30. April
  2. Alle Anlagen und Einrichtungen des BTC stehen den Clubmitgliedern immer – auch an den Feiertagen – zur Verfügung.
  3. Die genauen Regeln für die saisonabhängige Nutzung der Anlagen und Einrichtungen werden in einer Platzordnung niedergelegt.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins oder um den Verein in seiner Gesamtheit verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Austritt

  1. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ablauf des Kalenderjahres mit mindestens einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Das Mitglied hat den rechtzeitigen Zugang des Austrittsschreibens nachzuweisen.
  2. Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit erfolgen,
    1. wenn das Mitglied mit Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Pflicht zur Beitragszahlung, mit mehr als drei Monate in Verzug ist und die Zahlung nicht innerhalb einer danach gesetzten Nachfrist von 14 Tagen erfolgt;
    2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
  3. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Beschluss über die Ausschließung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
  4. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen an die letzte bekannte Anschrift per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
  5. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht zulässig, das endgültig entscheidet.
  6. Sowohl bei Austritt als auch bei Ausschließung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Aufnahmegebühr oder der für die laufende Saison gezahlten Beiträge.

§ 8 Organe und Einrichtungen

  1. Die Organe des BTC sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, eingesetzt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat im letzten Quartal jedes Kalenderjahres stattzufinden und beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über den Haushaltsplan.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag erfolgen Abstimmungen geheim. Für den Beschluss für die Änderung des Vereinszwecks oder die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigen Mitglieder, ist die Abstimmung frühestens vier Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
  6. Von allen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Club-Vorstand wird durch die Clubmitglieder auf zwei Jahre gewählt.
  2. Seine Amtszeit endet mit der Amtsübernahme des gewählten Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl einen kommissarischen Nachfolger zu stellen, der nicht zum Vorstand gehören muss.
  3. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Sportwart
    6. dem 2. Sportwart
    7. dem Jugendwart
    8. dem Pressewart
    9. dem Jüngstenwart

    Hiervon werden gewählt in einem Jahr

    • der 1. Vorsitzende
    • der 1. Sportwart
    • der 2. Sportwart
    • der Schriftführer
    • der Jüngstenwart

    und im nächsten Jahr

    • der 2. Vorsitzende
    • der Kassenwart
    • der Jugendwart
    • der Pressewart
  4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  5. Der Vorstand wird bei Bedarf unterstützt durch
    1. den Sprecher der aktiven Spieler,
    2. den Sprecher der Jugendlichen,
    jeweils gewählt durch die entsprechende Spielerversammlung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers dauert zwei Jahre, wobei jährlich einer ausscheidet und neu gewählt werden muss.
  2. Sie haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mit der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen haben.

§ 12 Beitragseinzug

Die Mitgliedsbeiträge werden mit Ablauf des 1. Quartals jährlich im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Entsprechende Ermächtigungen sind bei der BTC-Geschäftsstelle zu hinterlegen.

§ 13 Sonstiges

  1. Der Spielbetrieb zwischen einem Clubmitglied und einer clubfremden Person erfordert seitens des Clubmitgliedes für den „Clubfremden“ einen gesonderten Beitrag, den der Vorstand festlegt.

 

Hiermit wird gem. § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen mit der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 16.11.2010 und die veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der der Satzung/bzw. mit den zuvor eingetragenen Änderungen und dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

 

Schwanewede, den 10. Mai 2011

 

Dieter Weber Julia Stephan
1. Vorsitzender Kassenwartin